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   OLG Düsseldorf, 25.09.2007 - I-21 U 163/06   

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https://dejure.org/2007,6107
OLG Düsseldorf, 25.09.2007 - I-21 U 163/06 (https://dejure.org/2007,6107)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2007 - I-21 U 163/06 (https://dejure.org/2007,6107)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. September 2007 - I-21 U 163/06 (https://dejure.org/2007,6107)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems am Gebäude; Vorschussanspruch und Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit einer Werkleistung; Entbehrlichkeit einer wirksamen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

  • Judicialis

    ZPO § 139; ; ZPO § ... 167; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 203 n.F.; ; BGB § 204 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 633 Abs. 3 a. F.; ; BGB § 634 a Abs. 3; ; BGB § 634 a Abs. 3 S. 1 n.F.; ; BGB § 635; ; BGB § 635 a.F.; ; BGB § 638; ; BGB § 638 Abs. 1 S. 2; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konkludente Abnahme durch rügelose Benutzungsaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verjährungsfrist für Baumängel - Verhandlungen "hemmen" die Verjährung: Was ist eine Verhandlung?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Konkludente Abnahme durch rügelose Benutzungsaufnahme? (IBR 2008, 569)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ablehnung von Ansprüchen ist keine Verhandlung: Keine Hemmung der Verjährung! (IBR 2008, 385)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 308
  • MDR 2009, 312
  • BauR 2008, 1466
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

    Begriff des Verhandelns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2007 - 21 U 163/06
    Zwar ist der Begriff der Verhandlungen weit auszulegen (vgl. BGH BauR 2007, 380, 381; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage § 203 Rdn. 2).
  • BGH, 27.02.1996 - X ZR 3/94

    Zulässigkeit einer Klage auf Abnahme eines Werks; Anforderungen an die Billigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2007 - 21 U 163/06
    Daher ist eine stillschweigend erklärte und damit schlüssige Abnahme immer dann gegeben, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten zum Ausdruck bR.t, dass er die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht (vgl. BGH BauR 1996, 386, 388; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rdn. 1353).
  • BGH, 05.12.2002 - VII ZR 360/01

    Erforderlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Verweigerung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2007 - 21 U 163/06
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn sie reine Förmelei wäre (vgl. BGH BauR 2003, 386, 387).
  • BGH, 15.11.1973 - VII ZR 110/71

    Voraussetzungen der Abnahme durch schlüssige Handlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2007 - 21 U 163/06
    Diese Anerkennung und Billigung der Bauleistung muss dem Auftragnehmer zum Ausdruck gebracht, zumindest erkennbar - wenn auch nur indirekt - vermittelt werden oder in anderer Weise zur Kenntnis gelangt sein (vgl. BGH NJW 1974, 95, 96).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09

    Bauvertrag: Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten;

    Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Gebrüder H. KG ein Fehler ihrer Werkleistung hätte aufdrängen müssen (OLG Düsseldorf BauR 2008, 1466, Juris RN 26).
  • OLG Nürnberg, 23.09.2010 - 13 U 194/08

    Bauvertrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der allgemein anerkannten

    (4) Eine stillschweigende Abnahme durch Nutzung des Werks kommt nur in Betracht, wenn darin ein Verhalten liegt, aus dem der Unternehmer nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß (BGH NJW 1974, 95; OLG Düsseldorf, BauR 2008, 1466; Palandt/Sprau, 69. Aufl., Rn. 6 zu § 640 BGB).
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